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Freitag, 10. Februar 2012 21:32:37 Uhr

Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Hartz IV Regelsätzen – Mehr Transparenz ist richtig und wichtig – Gleicher Mindestunterhalt für alle Kinder?

Nürnberg (ISUV). Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) begrüßt das Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Hartz IV Regelsätzen für Kinder. Das Urteil ist ein richtiger und wichtiger Schritt zu mehr Transparenz bei der Berechnung des Existenzminimums von Kindern und Erwachsenen. Der Gesetzgeber ist nun aufgefordert, das SGB II zu ändern, dass Kinder von Hartz IV Empfängern einen Mindestunterhalt etwa in gleicher Höhe
von Papa Staat bekommen müssen, wie ihn die Kinder vom unterhaltspflichtigen Elternteil gemäß Düsseldorfer Tabelle erhalten. „Papa Staat darf nicht weiterhin Rabenvater sein. Es kann nicht gerecht sein, dass sich Papa Staat beispielsweise bei Unterhaltsleistungen das ganze Kindergeld anrechnet, während ´private´ Unterhaltszahler/innen nur das halbe Kindergeld anrechnen dürfen. Alle Kinder sollten den gleichen Mindestunterhalt erhalten.“, fordert ISUVVorsitzender Josef Linsler. Gleichzeitig mahnt der Verband die Beachtung des Lohnabstandsgebotes bei der Neugestaltung des Existenzminimums an.

ISUV-Pressesprecher und Rechtsanwalt Dr. Thomas Herr stellt fest: „Der ISUV begrüßt das Urteil. Es hat weitreichende Folgen auch für den Selbstbehalt von Unterhaltszahlern/innen. Wir fordern, dass der Selbstbehalt gesetzlich festgeschrieben wird, er darf nicht der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte überlassen bleiben. Der Selbstbehalt der Unterhaltsverpflichteten muss genau wie der Kindesunterhalt dynamisiert werden, sich also mit dem Kindesunterhalt
jeweils automatisch parallel verändern”.

Der ISUV-Vorsitzende Josef Linsler fordert: „Wenn Hartz IV Leistungen angehoben werden, ist auch immer das Lohnabstandsgebot tangiert. Schon jetzt erhält eine Familie mit zwei Kindern 1890 EURO, ein allein erziehender Elternteil 1522 EURO vom Staat. Nach dem Urteil wird dies sicher mehr sein. Viele unserer Mitglieder, Zweitfamilien oder Unterhaltszahler/innen, klagen, dass sie nicht mehr oder gar nicht so viel zur Verfügung haben. Zur menschenwürdigen Existenz gehört es sicher auch, dass erwerbstätigen Menschen erheblich mehr bleiben muss als der Sozialhilfesatz. Ein Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts zum Lohnabstandsgebot wäre nun ebenso angebracht. Die Frage heißt, wie viel mehr als der Sozialhilfesatz muss einem Erwerbstätigen am Monatsende bleiben? Wird das nicht berücksichtigt, wird es zu mehr Hartz IV Empfängern nach Trennung und Scheidung führen. Der Verdruss jedenfalls unter Unterhaltszahlern/innen ist groß.“

Sie erreichen ISUV/VDU e.V. auch im Internet unter www.isuv.de

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