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Freitag, 10. Februar 2012 21:31:09 Uhr

Klaus Schlie im Landtag zur Änderung des Landeswahlgesetzes: Schnellschüsse helfen nicht weiter – Fundierte und sorgfältige Debatte notwendig

Kiel. In der Debatte des Landtages über eine Änderung des Landeswahlgesetzes sagte Innenminister Klaus Schlie am Donnerstag (9. September) in Kiel: „Das Landesverfassungsgericht hat in seinem Urteil die Fristen für die Gesetzesänderung und für die Neuwahl des Landtages zwar als späteste Termine bezeichnet, diese aber nicht ohne hinreichenden Grund genannt. Gerade unter Hinweis auf den bereits eingebrachten Gesetzesantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, auf den ja auch der vorliegende Dringlichkeitsantrag Bezug nimmt, hat das Landesverfassungsgericht die Frist für die Gesetzesänderung bis spätestens zum 31. Mai 2011 für angemessen und ausreichend gehalten. Die bis zum 30. September 2012 für die Neuwahl des Landtages bemessene Frist hat das Gericht unter Berücksichtigung der noch zu erfolgenden Wahlkreiseinteilung und auf für die sonstigen erforderlichen Wahlvorbereitungen als „notwendig“, aber auch „ausreichend“ erachtet.

Der zentrale Punkt für die Änderung des Wahlrechts wird die Frage des Umfangs der Reduzierung der Landtagswahlkreise sein. Hierzu bedarf es noch einer sehr eingehenden Diskussion, denn eine isolierte Verständigung nur auf die künftige Zahl der Wahlkreise ohne intensive Betrachtung der damit zusammenhängenden Aspekte und Wirkungen greift hier zu kurz. Schließlich hat das Landesverfassungsgericht verschiedene Normen des Landeswahlgesetzes in ihrem Zusammenspiel für verfassungswidrig erklärt. Und mit gutem Grund gibt das Wahlrecht auch Rahmenbedingungen vor, die bei einer späteren Wahlkreiseinteilung zu beachten sind. Diese sind selbstverständlich schon bei der Gesetzesänderung von Bedeutung. Es geht nämlich schlicht darum, wie groß die künftigen Wahlkreise werden sollen, wie sie auf beide Landesteile möglichst angemessen verteilt werden können und insbesondere inwieweit künftig Wahlkreisgrenzen von Kreisgrenzen und Ämtergrenzen durchschnitten werden müssen. Der letzte Punkt ist vor allem auch für die Parteien und ihre Untergliederungen hinsichtlich der Nominierung ihrer Delegierten und der Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber zur Landtagswahl durchaus von Bedeutung.

Von daher halte ich es für richtig, wenn der Landtag zu diesem Punkt, wie auch zu den anderen vom Landesverfassungsgericht angedeuteten Änderungsmöglichkeiten, sorgfältig und sachorientiert berät und eine fundierte Entscheidung trifft. Schnellschüsse, die möglicherweise erneut ein verfassungsrechtliches Risiko darstellen, helfen uns allen nicht weiter. Dies gilt sowohl für die Abfassung eines neuen Wahlgesetzes als auch für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl. Erst nachdem mit der Änderung des Landeswahlgesetzes die Zahl der Wahlkreise feststeht, kann sich der Wahlkreisausschuss mit der Einteilung des Landes in Wahlkreise befassen. Auch hierzu wird der Ausschuss eine geraume Zeit benötigen, um zu einer den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit beachtenden Abgrenzung der Wahlkreise zueinander zu kommen. Ich erinnere im Übrigen daran, dass es bisher bei Wahlkreiseinteilungen eine gute Praxis war, zu einvernehmlichen Beschlüssen zu kommen.

Wenn die Wahlkreiseinteilung beschlossen ist, können die Parteien damit beginnen, ihre Delegiertenwahlen oder Wahlkreismitgliederversammlungen durchzuführen und ihre Bewerberinnen und Bewerber aufzustellen. Die erforderlichen Fristen hierfür ergeben sich vor allem aus dem parteiinternen Satzungsrecht. Nominierungen für die Wahlkreise, die vor einer Wahlkreiseinteilung vorgenommen würden, wären ungültig und müssten wiederholt werden. In diesem Zusammenhang muss auch an die kleinen Parteien außerhalb des Landtages gedacht werden, die sich an der Landtagswahl beteiligen wollen. Auch sie benötigen für ihre Vorbereitungen ausreichend Zeit.

Unter Einbeziehung all dieser Aspekte und unter Berücksichtigung sowohl der Ferienzeiten als auch der für eine ordnungsgemäße Wahlvorbereitung geltenden wahlrechtlichen Fristen und Termine erscheint mir der Vorlauf für eine im Herbst 2012 durchzuführende Neuwahl des Landtages vom Landesverfassungsgericht ein sehr wohl bedachter Termin zu sein. Sofern allerdings das Gesetzgebungsverfahren und die Wahlkreiseinteilung zügig abgeschossen werden können, wären auch andere Termine denkbar. Damit würde aber den Parteien ggf. eine erhebliche Verkürzung der für ihre Vorbereitungen zur Verfügung stehenden Zeit zugemutet werden müssen. Damit würde sich auch die Zeit verkürzen, in der sich Bewerberinnen und Bewerber für ein Landtagsmandat den Bürgerinnen und Bürgern angemessen vorstellen können. Abschließend bleibt festzustellen, dass aus meiner Sicht zum jetzigen Zeitpunkt eine Entscheidung über einen konkreten Wahltermin nicht seriös getroffen werden kann. Erst bleibt abzuwarten, welche Zeit der Landtag für die Wahlgesetzänderung und der Wahlkreisausschuss für die Wahlkreiseinteilung tatsächlich benötigen werden. Sofort danach werde ich als Innenminister dem Kabinett einen Terminvorschlag unterbreiten.“

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