Verkehr

Positionspapier des Deutschen Nautischen Vereins zu Unfall und Bergung der MSC Flaminia

Der Deutsche Nautische Verein (DNV) unterstützt die Sicherheitsempfehlungen der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung (BSU) zum Unfall und der Bergung der MSC Flaminia und empfiehlt darüber hinaus die Berücksichtigung technischer Weiterentwicklungen bei der Brandbekämpfung im Internationalen Schiffsmanagement (ISM)-Code, Aktualisierungen bei den internationalen Stauvorschriften für entsprechend zu deklarierende gefährliche Ladung (IMDG-Code) sowie ein standardisiertes Verfahren für die Zuweisung von Notliegeplätzen.

Am 14. Juli 2012 kam es auf dem unter deutscher Flagge fahrenden Containerschiff MSC Flaminia auf der Reise von Charleston nach Antwerpen zu einem Brand mit starker Rauchentwicklung im Laderaum. Bei der Brandbekämpfung verlor ein Seemann sein Leben, ein weiterer verstarb später an den Unfallfolgen und ein dritter Seemann wird seit dem Unglück  vermisst.

Besondere öffentliche Aufmerksamkeit erhielt die Phase der Suche nach einem Notliegeplatz nach dem eigentlichen Unfall, die erst mit dem Festmachen des Schiffes in Wilhelmshaven am 9. September 2012 endete. Der umfassende Untersuchungsbericht und die Sicherheitsempfehlungen der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung (BSU) befassen sich mit der Frage der möglichen Unfallentstehung durch transportierte Gefahrgüter, die stabilisiert befördert werden, sogenannte polymerisationsfähige Stoffe, die aufgrund mangelnder Informationsweitergabe an das Schiff unter Deck anstatt an Deck gestaut wurden, der bordseitigen Brandbekämpfung u.a. mittels einer bordeigenenCO2-Feuerlöschanlage und der langwierigen Suche nach einem Notliegeplatz.

 

Der Deutsche Nautische Verein e.V. unterstützt die Sicherheitsempfehlungen der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung. Darüber hinaus sind aus seiner Sicht folgende Konsequenzen aus dem Seeunfall und der nachträglichen Bergung der MSC Flaminia zu ziehen:

 

  1. Mit dem ISM-Code ist bereits ein umfassendes Qualitäts- und Sicherheitsmanagement implementiert. Darüber hinaus sollten aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse aus diesem und vergleichbaren Seeunfällen technische Weiterentwicklungen bei der vorbeugenden und abwehrenden Brandbekämpfung sowie der Ausrüstung in die entsprechenden Vorschriften einfließen.

 

  1. Polymerisationsfähige Stoffe müssen neu klassifiziert werden, um sie entsprechend der von ihnen ausgehenden Gefahr befördern zu können. Die Stauvorschriften im IMDG Code sind so zu ändern, dass diese Stoffe nur an Deck, entfernt von Wärmequellen und für geeignete Notfallmaßnahmen zugänglich befördert werden dürfen.

 

  1. Ergänzend ist eine Deklarationspflicht des Herstellers/Versenders bzgl. des Stabilisators anzustreben. Die Angaben des Versenders sollten beinhalten, bei welchen Umständen (Temperatur, Lagerdauer) der verwendete Stabilisator aktiv ist oder wann er abgebaut ist, um ab einem bestimmten Zeitpunkt Notmaßnahmen ergreifen zu können. Dieses kann ggf. ein Monitoring der Temperaturentwicklung am Behälter und in seiner Umgebung während der gesamten Transportkette erforderlich machen.

 

  1. Der DNV begrüßt die Bestrebungen, der Bundesrepublik Deutschland, für europäische Gewässer ein standardisiertes Verfahren für die Zuweisung von Notliegeplätzen voranzutreiben.